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1. Der Abwehranspruch eines Anliegers gegen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen, die von einem öffentlichen Schienenweg ausgehen, ist öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den VerwG geltend zu machen. Gleiches gilt für den Abwehranspruch gegen Erzkugeln, die von vorbeifahrenden Erzzügen auf das Grundstück geschleudert werden. 2. Der nachbarliche Immissionsabwehranspruch des öffentlichen Rechts, nach dem die Zumutbarkeit von Immissionen nach dem Maßstab der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen ist, greift nicht gegen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen die von bei Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorhandenen Schienenwegen ausgehen. 3. Ein Abwehranspruch wegen Gesundheitsgefährdung (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) kommt gegen Schienenverkehrslärmimmissionen regelmäßig nicht in Betracht. 4. Der durch Schienenverkehrslärmimmissionen schwer und unerträglich in seinem Eigentum Betroffene hat einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Schallschutzmaßnahmen, wenn Maßnahmen des aktiven Immissionsschutzes ohne Beeinträchtigung der Funktion des Schienenweges nicht möglich sind oder wenn sie im Verhältnis zum Schutzzweck unangemessen aufwendig wären. 5. Werden Erschütterungsbeeinträchtigungen, die von einem öffentlichen Schienenweg ausgehen, wesentlich durch eine besondere Schwingungsempfindlichkeit des auf dem Anliegergrundstück errichteten Gebäudes beeinflußt, muß der Anlieger sich dies zurechnen lassen. 6. Erzkugeln, die von vorbeifahrenden Erzzügen auf ein Anliegergrundstückgeschleudert werden, stellen eine rechtserhebliche Eigentumsstörung dar, die entsprechend § 1004 BGB abgewehrt werden kann.

OVG Bremen (1 BA 11/92) | Datum: 19.01.1993

Zum Verkehrslärm s. a. BVerwG ZfS 1993, 108 DÖV 1993, 833 UPR 1993, 358 ZUR 1993, 183 ZfS 1993, 432 [...]

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